Allgemeine Bedingungen und Konditionen
A. Allgemeiner Teil
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung.
- Teil A unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für alle unsere Verträge mit Kunden. Teil B enthält besondere Regelungen, die für Werkverträge mit dem Kunden gelten. Teil C enthält besondere Regelungen, die für Kaufverträge und Werklieferungsverträge mit dem Kunden gelten.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
- Unsere Angebote sind freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Die Annahme eines Angebots von uns durch den Kunden gilt erst nach unserer schriftlichen Bestätigung gegenüber dem Kunden als angenommen (Vertragsschluss). Vereinbarungen, die unsere Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss treffen, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
- Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Von den zum Vertrag gehörenden Unterlagen sowie Gewichts- und Maßangaben (im Folgenden: Angaben) dürfen wir im Rahmen des technischen Fortschritts oder fertigungsbedingt in einem für den Kunden zumutbaren Umfang abweichen, es sei denn, wir haben die Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
- Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von unseren Lieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
- Von uns herausgegebene Prospekte, Werbebroschüren oder Informationen auf unserer Website gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit des Liefergegenstandes, wenn der Kunde und wir dies ausdrücklich vereinbart haben.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
- Die Preise sind EURO-Preise, es sei denn, in unseren Auftragsbestätigungen sind andere Währungen angegeben oder es wurde mit dem Kunden eine andere Währung vereinbart.
- Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Eingangsmenge bzw. des Eingangsgewichts des Rohmaterials.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk" (EXW - INCOTERMS 2020); ausschließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll oder Verpackung; diese werden, soweit sie anfallen, gesondert in Rechnung gestellt.
- Erhöhen sich unsere Kosten nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern. Eine Änderung unserer Gewinnspanne ist mit der Preisänderung nicht verbunden. Dies gilt insbesondere für Kostenerhöhungen nach Vertragsschluss aufgrund von Änderungen der Tarifverträge für das von unseren Erfüllungsgehilfen oder uns eingesetzte Personal oder sonstige von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen. Abweichend hiervon sind wir nicht berechtigt, die Preise anzupassen, wenn wir die Kostenerhöhung zu vertreten haben.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- Zahlungen sind an unsere Zahlstelle zu leisten. Gebühren, Provisionen und Spesen von Banken oder Kreditinstituten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Überweisungen und anderen unbaren Zahlungsmitteln, die im Zweifel nur erfüllungshalber angenommen werden, hat nur die vorbehaltlose Gutschrift auf einem unserer Konten schuldbefreiende Wirkung. Wechsel werden von uns nicht angenommen.
- Wir sind berechtigt, dem Kunden eine Rechnung zu stellen, sobald die Ware zur Abholung durch den Kunden bereitsteht. Sofern wir mit dem Kunden nichts anderes vereinbart haben, hat der Kunde die Zahlung netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.
- Ist unser Zahlungsanspruch durch die Zahlungsunfähigkeit des Kunden gefährdet, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen und vom Kunden Vorkasse zu verlangen. Unser Zahlungsanspruch ist insbesondere gefährdet, wenn eine Auskunft einer Bank oder Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahe legt oder wenn der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen im Rückstand ist.
- Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Abweichend von Satz 1 ist die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder eines Leistungsverweigerungsrechts wegen eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungsmehrkosten oder von Herstellungsmehrkosten aus demselben Rechtsverhältnis stets möglich.
§ 4 Lieferzeit
- Angaben über Lieferfristen/Liefertermine in Angeboten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Die Einhaltung einer von uns angegebenen verbindlichen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Materialien, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden im Voraus voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe in unserem Betrieb oder bei unseren Lieferanten, Krieg, Mobilmachung, Feuer, Transporthindernisse, Pandemien oder Endemien, Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen oder Naturkatastrophen) unterbrechen für die Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferpflicht. Dies gilt auch, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unterrichten. Wir sind berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten, wenn uns die Fortsetzung des Vertrages wegen der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, nicht zumutbar ist.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so können wir Ersatz der uns entstehenden Mehraufwendungen (z.B. durch Einlagerung des Liefergegenstandes) verlangen. Verletzt der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten, so können wir den uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Mitwirkungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, behalten wir uns vor, wenn der Kunde gleichzeitig mit dem Schuldner in Annahmeverzug gerät.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat bis zur Auslieferung an den Kunden Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Liefergegenstände berechnet werden. Mindestens werden jedoch 35 € zzgl. MwSt. pro Palettenplatz, der für die Lagerung benötigt wird, pro voller Woche bis zur Auslieferung an den Kunden berechnet. Darüber hinaus können wir eine einmalige Bearbeitungsgebühr von € 330,- zzgl. MwSt. berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragspartnern unbenommen.
§ 5 Gefahrübergang
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" (EXW - INCOTERMS 2020) vereinbart.
- Hilft einer unserer Mitarbeiter bei der Verladung der Ware, so ist dies eine reine Gefälligkeit gegenüber dem abholpflichtigen Kunden. Unabhängig davon erfolgt der Gefahrenübergang nach der EXW-Regelung (Incoterms 2020) mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung.
- Wenn der Versand, die Zustellung oder die Übernahme in den eigenen Betrieb aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Kunden über.
§ 6 Haftung
- Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in dieser Klausel nichts anderes geregelt ist.
- Im Falle der Lohnanalyse schulden wir kein bestimmtes Arbeitsergebnis, sondern nur die Erbringung der Leistung in der vereinbarten Weise. Stellt der Kunde bei der Prüfung der Leistung (z.B. Dokumentation) fest, dass diese nicht den vereinbarten Standards entspricht, hat der Kunde Anspruch auf eine einmalige kostenlose Nachbesserung, soweit dies zumutbar, zulässig und möglich ist. Schlägt diese fehl, ist sie unzumutbar, unzulässig oder nicht möglich, kann der Kunde entweder Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle des Vorsatzes oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Bei nur leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich aus dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, ist unsere Haftung ebenfalls auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Außer in den in § 6.3. und 4. genannten Fällen haften wir nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Organe.
- Wir weisen darauf hin, dass unser Haftpflichtversicherer nur das Risiko von Schäden an zur Lohnveredelung übernommenen Sachen, die uns von Auftraggebern zur Weiterverarbeitung übergeben werden, bis zu einer Höhe von € 50.000,00 versichert. Eine Versicherung, die höhere Deckungssummen vorsieht, haben wir nicht. Eine solche Versicherung wird generell nicht angeboten. Wir haften daher für Schäden, die an solchen Gegenständen entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,00 €.
- Wir haften nicht für Angaben des Kunden oder eines Dritten oder für die Qualität von Waren, die vom Kunden oder von einem Dritten in seinem Auftrag geliefert werden.
- Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund der vom Kunden in Verkehr gebrachten Ware, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns geltend machen.
§ 7 Verjährung
- Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln des Liefergegenstandes verjähren in einem Jahr. Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt.
- Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadensersatzansprüche (z.B. bei einer von uns zu vertretenden Verletzung einer Nacherfüllungspflicht) oder Ansprüche aus einer Garantie, verjähren in einem Jahr. Das Recht des Kunden, wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 gelten für folgende Ansprüche des Kunden die gesetzlichen Verjährungsfristen:
- nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,
- aufgrund von Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.
- Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
- Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Verpackung, Porto, Paketgebühren
- Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist oder das Verpackungsgesetz nichts anderes vorsieht, wird die Verpackung nach unseren üblichen Sätzen berechnet und nicht zurückgenommen oder vergütet.
- Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, werden Porto- und Verpackungskosten in der tatsächlich angefallenen Höhe von uns berechnet.
§ 9 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Kundendaten - auch wenn sie von Dritten stammen - gemäß den Bestimmungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern oder durch von uns beauftragte Dritte verarbeiten und speichern zu lassen.
- Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die ihm im Zusammenhang mit einem Vertrag mit uns und dessen Durchführung bekannt werden, nicht an Dritte weiterzugeben. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, körperlicher oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere unsere Technologie, Geschäftsdaten, Geschäftspläne und -strategien, wirtschaftliche Verhältnisse und wirtschaftlicher Status, Personalinformationen, unveröffentlichte Schutzrechte und andere Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind.
- Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, sich vertrauliche Informationen durch Reverse Engineering zu verschaffen. Reverse Engineering sind alle Tätigkeiten, einschließlich Beobachten, Testen, Untersuchen und Demontieren und ggf. Wiederzusammenbauen, mit dem Ziel, vertrauliche Informationen zu erlangen.
§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist auch für die Auslegung des Vertrages maßgebend. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt im Falle von Regelungslücken entsprechend. Sollte es sich bei der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB handeln, gilt abweichend hiervon § 306 BGB.
- Ein Verzicht auf ein uns nach dem Vertrag, diesen Bedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht ist nur durch ausdrücklichen schriftlichen Verzicht unsererseits möglich. Auch ein Verzug bei der Ausübung unserer Rechte stellt keinen Verzicht auf das betreffende Recht dar. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.
- Alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
B. Besondere Regelungen für Werkverträge
§ 1 Abnahme
- Der Kunde darf die Abnahme wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
- Ist dem Kunden eine Teillieferung zumutbar, können wir vom Kunden eine Teilabnahme dieser Teillieferung verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber nicht in zumutbarer Weise auf ihre Vertragsmäßigkeit, insbesondere auf ihre Mangelfreiheit, überprüft werden kann.
§ 2 Unternehmerpfandrecht
- Für alle Forderungen aus dem Vertrag mit dem Kunden steht uns ein Pfandrecht an den von uns hergestellten oder reparierten beweglichen Sachen des Kunden zu, wenn diese Sachen bei der Herstellung oder zum Zwecke der Reparatur in unseren Besitz gelangt sind.
- Wir erwerben ein Pfandrecht an den uns vom Kunden zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen auch dann, wenn wir im Hinblick auf das Eigentum des Kunden an den Gegenständen gutgläubig sind.
- Das Pfandrecht besteht nach Erbringung unserer Leistungen an den von uns im Rahmen der Mikronisierung bearbeiteten Sachen fort, auch wenn diese als neue Sachen anzusehen sind.
- Soweit wir mit dem Kunden nichts anderes vereinbaren, gelten für das vorstehende Pfandrecht die Vorschriften über das gesetzliche Unternehmerpfandrecht.
C. Besondere Regelungen für Kaufverträge und Werklieferungsverträge
§ 1 Gewährleistung
- Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln (nachfolgend auch "Mängelansprüche") setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft, sind wir abweichend von § 439 Abs. 1 BGB berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine neue mangelfreie Sache zu liefern.
§ 2 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (auch "Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung und die Saldoziehung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Der Eingang des Gegenwertes bei uns oder auf unserem Konto gilt als Zahlung. Der Eigentumsvorbehalt lebt für Liefergegenstände nicht wieder auf, wenn nach dem Eigentumserwerb des Kunden an diesen Liefergegenständen neue Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm entstehen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Zum Zwecke der Rücknahme ermächtigt uns der Kunde hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - gemäß § 367 BGB anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten und Gefahr regelmäßig durchzuführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Kunden gegen den Dritten durch Aufrechnung erlischt. Der Kunde tritt uns bereits jetzt sicherheitshalber alle Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis, auch solche, die nach Kündigung entstehen) in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, insbesondere die Anschrift des Schuldners, macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Die Ermächtigung nach Abs. 5 umfasst nicht die Abtretung oder Verpfändung der Vorbehaltsware oder der aus ihr hergestellten Sachen zur Sicherheit ohne unsere Zustimmung. Der Abschluss von Finanzierungsverträgen (z.B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsware einschließen, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, es sei denn, der Vertrag verpflichtet das Finanzierungsinstitut, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass für uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns bereits jetzt anteilmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde verwahrt unser Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
- Der Kunde tritt uns schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Die Sätze 3 - 8 der vorstehenden Ziffer 5 gelten entsprechend.
- Der Kunde trägt alle vorgerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. Sind wir aufgrund dieser Klausel berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen geltend zu machen, hat der Kunde uns die notwendigen vorgerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu erstatten.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Lassen Sie uns gemeinsam eine bessere Lösung finden.
Lassen Sie uns wissen, welche Herausforderungen Sie zu lösen versuchen, damit wir Ihnen helfen können.